Call: Natur und Biodiversität
Programm | |
Akronym | LIFE-NAT |
Beschreibung zu Programm "LIFE - Teilprogramm "Natur und Artenvielfalt"" | Das Teilprogramm "Natur und biologische Vielfalt" hat zum Ziel:
LIFE ist seit 1992 ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie und war maßgeblich und in einigen Fällen entscheidend für die Errichtung des Natura 2000-Netzwerks. Der Fitness-Check der Naturschutzrichtlinien, der Aktionsplan für Natur, Mensch und Wirtschaft sowie die EU-Biodiversitätsstrategie für 20309 unterstreichen die Notwendigkeit, die Mittel für Natur und biologische Vielfalt zu erhöhen. Das Teilprogramm Natur und biologische Vielfalt wird einen Beitrag zu den Zielen der Europäischen Union für den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung des Naturkapitals in den Meeres-, Süßwasser- und Landökosystemen der Union leisten, wie sie im Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der Berner Konvention, festgelegt sind. Insbesondere wird es zur Erreichung der Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der EU-Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie, der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten sowie der relevanten Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der europäischen Strategie für Regionen in äußerster Randlage beitragen. Das Teilprogramm für Natur und biologische Vielfalt wird hauptsächlich durch die folgenden Arten von Maßnahmen umgesetzt:
Die oben genannten Arten von Maßnahmen können umfassen:
Die oben genannten Maßnahmen zielen unter anderem auf die Umsetzung der EU-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie und der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten, die Umkehrung des Rückgangs von Bestäubern, die Wiederherstellung von degradierten und kohlenstoffreichen Ökosystemen und die Verbesserung der Gesundheit und Widerstandsfähigkeit von Wäldern. |
Call | Natur und Biodiversität |
Beschreibung zu Call "Natur und Biodiversität" | Ziele Die Projekte sollten mindestens einem der beiden Interventionsbereiche zuzuordnen sein:
Jedes Projekt, das darauf abzielt, den Zustand von Arten oder Lebensräumen durch gebietsbezogene Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zu verbessern, fällt in den förderfähigen Bereich des Interventionsbereichs "Raum für Natur". Dazu gehören z.B. Projekte zur Wiederherstellung oder Verbesserung von natürlichen oder naturnahen Lebensräumen oder Lebensräumen von Arten innerhalb und außerhalb bestehender Schutzgebiete. Dies kann auch Projekte zur Schaffung zusätzlicher Schutzgebiete (oder zur Verbesserung der Ausrichtung und des Beitrags bestehender Schutzgebiete zur biologischen Vielfalt), ökologische Korridore oder andere grüne Infrastrukturen, Projekte zur Erprobung oder Demonstration neuer Konzepte für das Gebietsmanagement, Projekte, die auf Belastungen einwirken, usw. umfassen.
Jedes Projekt, das darauf abzielt, den Zustand von Arten zu verbessern (oder, im Falle invasiver gebietsfremder Arten, deren Auswirkungen zu verringern), und zwar durch andere einschlägige Aktivitäten als gebietsbezogene Schutz- oder Wiederherstellungsmaßnahmen, fällt in den Interventionsbereich "Schutz unserer Arten". In Anbetracht des breiten Spektrums an Bedrohungen, die zusätzlich zur Zerstörung ihrer Lebensräume auf die Arten einwirken können, können solche Projekte ein breites Spektrum an relevanten Maßnahmen umfassen, die von harten Infrastrukturarbeiten bis hin zur Sensibilisierung der Beteiligten reichen. Die Antragsteller sollten bei der Konzeption ihrer Projektanträge berücksichtigen, dass nur wild lebende Tiere und Pflanzen sowie natürliche und naturnahe Lebensräume Ziel von LIFE-Natur und biologische Vielfalt-Projekten sein können. Umfang In beiden Interventionsbereichen ist die klare Definition spezifischer, ergebnisorientierter, biodiversitätsbezogener Ziele für Projekte und ihre Aktivitäten eine Voraussetzung für eine objektive Priorisierung der Vorschläge. Um einen effektiven Vergleich der Vorzüge der Vorschläge zu ermöglichen, werden die folgenden Grundsätze für eine erste Prioritätsstufe angewandt, die die Dringlichkeit in den beiden Interventionsbereichen definiert:
Erwartete Auswirkungen Von den Antragstellern wird erwartet, dass sie die erwarteten Auswirkungen, wie sie im Vergabekriterium "Auswirkungen" beschrieben sind, im Hinblick auf den Erhaltungsnutzen definieren, berechnen, erklären und erreichen. In Anbetracht des begrenzten LIFE-Budgets müssen Projekte, für die hohe EU-Beiträge (z. B. über 5 Mio. EUR) beantragt werden, insbesondere einen außergewöhnlich klaren und überzeugenden Nachweis des EU-Mehrwerts ihrer Vorschläge in Bezug auf Wirkung und Kosten-Nutzen-Verhältnis erbringen. Der beantragte Beitrag muss eindeutig durch eine außergewöhnliche Wirkung zugunsten dringender Erhaltungsbedürfnisse/Prioritäten gerechtfertigt sein. Während Projekte mit höheren Budgets von Größenvorteilen profitieren, müssen die Antragsteller die Kosteneffizienz ihrer Projekte nachweisen und eine detaillierte Kostenaufschlüsselung in dem obligatorischen Anhang "Detaillierte Budgettabelle" vorlegen. Alle LIFE-Vorschläge müssen über die erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen berichten und dabei die LIFE-Schlüsselindikatoren (KPIs) berücksichtigen. Diese Leistungsindikatoren tragen dazu bei, die Auswirkungen des LIFE-Vorschlags auf ökologischer, aber auch auf sozioökonomischer Ebene zu bewerten (z. B. durch Maßnahmen, die sich auf die lokale Wirtschaft und Bevölkerung auswirken). Alle gemessenen Indikatoren sollten mit dem behandelten Problem der Erhaltung oder der biologischen Vielfalt und der Art der geplanten Tätigkeiten im Einklang stehen. Die Antragsteller sollten die relevanten Indikatoren in Teil C des elektronischen Finanzhilfeantrags überprüfen und sie mit den geschätzten Auswirkungen des Projekts ergänzen. Die Daten in Teil C sollten mit der Beschreibung der Auswirkungen in Abschnitt 2 von Teil B des Antragsformulars übereinstimmen. Falls Teil C keine Wirkungsindikatoren enthält, die für das spezifische Projekt wichtig sind, sollten die Antragsteller den Indikator "Andere projektspezifische KPIs" in Teil C verwenden und eine entsprechende Beschreibung solcher Indikatoren in Abschnitt 2 von Teil B des Antragsformulars einreichen. Ausführlichere Informationen werden während der Projektdurchführung angefordert. |
Themen | Grüne Technologien & Green Deal, Klima, Klimawandel, Umwelt & Biodiversität, Kapazitätenaufbau, Kooperationsnetzwerke, Institutionelle Kooperation |
Fördergebiet | EU Mitgliedstaaten Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) Andorra Albanien Färöer-Inseln Island Israel Moldau Nordmazedonien Türkei Ukraine |
Herkunftsgebiet Antragsteller | EU Mitgliedstaaten Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) Andorra Albanien Färöer-Inseln Island Israel Moldau Nordmazedonien Türkei Ukraine |
Förderfähige Antragsteller | Bundesland / Region / Stadt / Gemeinde / Gebietskörperschaft, Forschungseinrichtung, Interessensvertretung / Berufsverband / Gewerkschaft, Internationale Organisation, Kleine und mittlere Unternehmen, KMU (10 bis 249 Beschäftigte), Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte), NGO / NPO, Öffentliche Einrichtung, Sonstiges, Staatsregierung, Start-Up Unternehmen, Universität/(Fach)Hochschule, Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte bzw. undefiniert), Verein |
Antragsteller Details | Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller (Begünstigte und verbundene Unternehmen):
Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten nicht für sie. |
Call beginnt | 17.05.2022 |
Call endet | 04.10.2022 |
Art der Finanzierung | Finanzhilfen |