Call: Technische Hilfe bei der Erstellung von SNAPs
Programm | |
Akronym | LIFE-NAT |
Beschreibung zu Programm "LIFE - Teilprogramm "Natur und Artenvielfalt"" | Das Teilprogramm "Natur und biologische Vielfalt" hat zum Ziel:
LIFE ist seit 1992 ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie und war maßgeblich und in einigen Fällen entscheidend für die Errichtung des Natura 2000-Netzwerks. Der Fitness-Check der Naturschutzrichtlinien, der Aktionsplan für Natur, Mensch und Wirtschaft sowie die EU-Biodiversitätsstrategie für 20309 unterstreichen die Notwendigkeit, die Mittel für Natur und biologische Vielfalt zu erhöhen. Das Teilprogramm Natur und biologische Vielfalt wird einen Beitrag zu den Zielen der Europäischen Union für den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung des Naturkapitals in den Meeres-, Süßwasser- und Landökosystemen der Union leisten, wie sie im Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der Berner Konvention, festgelegt sind. Insbesondere wird es zur Erreichung der Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der EU-Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie, der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten sowie der relevanten Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der europäischen Strategie für Regionen in äußerster Randlage beitragen. Das Teilprogramm für Natur und biologische Vielfalt wird hauptsächlich durch die folgenden Arten von Maßnahmen umgesetzt:
Die oben genannten Arten von Maßnahmen können umfassen:
Die oben genannten Maßnahmen zielen unter anderem auf die Umsetzung der EU-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie und der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten, die Umkehrung des Rückgangs von Bestäubern, die Wiederherstellung von degradierten und kohlenstoffreichen Ökosystemen und die Verbesserung der Gesundheit und Widerstandsfähigkeit von Wäldern. |
Call | Technische Hilfe bei der Erstellung von SNAPs |
Beschreibung zu Call "Technische Hilfe bei der Erstellung von SNAPs" | Zielsetzung: Ziel ist die Vorbereitung von Strategischen Naturprojekten (SNAPs). SNAPS-Projekte
Das Hauptziel des TA-PP-Projekts ist daher die Einreichung eines vollständigen Vorschlags für einen SNAP. Der im Rahmen des TA-PP-Projekts erstellte SNAP-Vorschlag muss von guter Qualität sein und für eine LIFE-Finanzierung in Frage kommen. Wenn die Nichteinreichung eines förderfähigen und qualitativ hochwertigen SNAP-Vorschlags auf die schlechte Leistung, Nachlässigkeit oder Fehler des Begünstigten des TA-PP-Projekts zurückzuführen ist, behält sich die Bewilligungsbehörde das Recht vor, jegliche Vorfinanzierung zurückzufordern und alle TA-PP-Projektkosten für nicht förderfähig zu erklären. Der koordinierende Begünstigte sollte vor Ablauf des TA-PP-Projekts einen vollständigen SNAP-Vorschlag im Rahmen einer speziellen LIFE-Aufforderung für SNAPs einreichen. Bitte beachten Sie, dass der Einreichungsprozess für einen SNAP aus zwei Phasen besteht - einer Concept Note und einem Vollantrag. Antragsteller sollten sicherstellen, dass der angestrebte Prioritized Action Framework (PAF), der angestrebte Plan oder die angestrebte Strategie für einen SNAP in Frage kommt. Bitte beachten Sie, dass unter anderem der PAF, der Plan oder die Strategie bis zum Datum der Einreichung des Vollantrags für den SNAP angenommen werden sollten, was standardmäßig vor dem Enddatum des Projekts für technische Hilfe liegt. Umfang: Das übergeordnete Ziel eines TA-PP-NAT-SNAP-Projekts ist die Ausarbeitung eines SNAP-Antrags, so dass alle Aktivitäten des TA-PP-Projekts zu diesem Ziel beitragen müssen. Grundsätzlich müssen alle Aktivitäten, die in das Projekt der Technischen Hilfe einbezogen werden, neu und zusätzlich zu den Arbeiten sein, die der Antragsteller vor dem Projekt durchgeführt hat. Im Allgemeinen und unter anderem die Aktivitäten:
Zu den Aktivitäten können gehören (dies ist keine abschließende Liste):
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Themen | Grüne Technologien & Green Deal, Katastrophenschutz, Resilienz, Risikomanagement, Land- & Forstwirtschaft. Fischerei, Ernährung, Clustering, Entwicklungszusammenarbeit, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Kapazitätenaufbau, Kooperationsnetzwerke, Institutionelle Kooperation, Verwaltung & Governance, Klima, Klimawandel, Umwelt & Biodiversität |
Fördergebiet | EU Mitgliedstaaten Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) Albanien Island Israel Türkei Ukraine |
Herkunftsgebiet Antragsteller | EU Mitgliedstaaten Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) Albanien Island Israel Türkei Ukraine |
Förderfähige Antragsteller | Bundesland / Region / Stadt / Gemeinde / Gebietskörperschaft, Forschungseinrichtung, Interessensvertretung / Berufsverband / Gewerkschaft, Internationale Organisation, Kleine und mittlere Unternehmen, KMU (10 bis 249 Beschäftigte), Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte), NGO / NPO, Öffentliche Einrichtung, Sonstiges, Staatsregierung, Start-Up Unternehmen, Universität/(Fach)Hochschule, Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte bzw. undefiniert), Verein |
Antragsteller Details | Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller (Begünstigte und verbundene Unternehmen):
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Projektpartner Details | Einrichtungen aus anderen Ländern sind ausnahmsweise förderfähig, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Teilnahme als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme ansieht (siehe Arbeitsprogramm). Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d.h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt). Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten für sie nicht. Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind. EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein. Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese auch teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als angeschlossene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind). Begünstigte aus Ländern mit laufenden Verhandlungen können an der Aufforderung teilnehmen und Zuschüsse unterzeichnen, wenn die Verhandlungen vor der Unterzeichnung des Zuschusses abgeschlossen sind (mit rückwirkender Wirkung, falls in der Vereinbarung vorgesehen). Für bestimmte Einrichtungen (z. B. Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) unterliegen, sowie Einrichtungen, die unter die Leitlinien der Kommission Nr. 2013/C 205/0537 fallen) gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind in keiner Eigenschaft teilnahmeberechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). |
Art der Finanzierung | Finanzhilfen |